Mietbedingungen für ein Fahrzeug des Auto Service Laars
Die Mietbedingungen können Sie hier als PDF laden.
Stand 01/2018
§1 Mietgegenstand
1.1 Gegenstand des Mietvertrages ist das eingetragene Fahrzeug und die zusätzliche Ausrüstung.
1.2 Das dem Fahrzeug beiliegenden, gesetzlich vorgeschriebene Zubehör ist sorgsam zu behandeln und die Benutzung ist dem Vermieter mitzuteilen.
1.3 Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl gefüllt. Der Mieter gibt das Fahrzeug mit mindestens dem gleichen Tankinhalt, welcher im Übergabeprotokoll angegeben ist, zurück. Geht der Tankinhalt bei der Rückgabe darüber hinaus, besteht für den Mieter kein Anspruch auf Erstattung.
1.4 Für PKW, NFZ und Zweiräder ab 100 cm3 besteht eine Haftplicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung /Selbstbehalt von1500,00 Euro. Für Kleinkrafträder untern 100cm3 und Anhänger besteht nur eine Haftpflicht Versicherung. Für Schäden an Kleinkrafträdern und Anhänger haftet der Mieter. Es steht dem Mieter frei, durch den Abschluss einer Zusatzversicherung, seine Selbstbeteiligung / Selbstbehalt und Haftung zu reduzieren.
1.5 Durch hohe Nachfrage, Schäden am Fahrzeug oder Typenwechsel muss das auf unsere Webseite abgebildete Fahrzeug nicht mit dem Mietfahrzeug übereinstimmen. Sie erhalten in diesem Fall ein gleichwertiges Fahrzeug.
1.6 Tritt ein nachweislich nicht vom Vermieter verschuldetes Ereignis ein und es kann kein gleichwertiges Fahrzeug gestellt werden, habe beide Parteien das Recht den Vertrag zu kündigen.
§2 Zustand des Fahrzeuges
2.1 Der Vermieter stellt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung. Sofern kleine optische Mängel am Lack oder Kratzer und kleine Karosserieschäden vorhanden sind, stellen diese keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit dar und werden vom Mieter akzeptiert. Das Fahrzeug ist fachgerecht gereinigt.
2.2 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.
§3 Mieter
3.1 Der Mieter muss den Führerschein in der benötigten Klasse mehr als 2 Jahre besitzen und körperlich in der Lage sein, zu Beispiel ein Motorrad / Quad in der gewünschten Klasse zu Führen.
3.2 Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeuges berechtigt und gibt im Mietvertrag folgende persönlichen Daten an: Personalausweisdaten / Führerscheindaten
§4 Übergabe, Mietdauer
4.1 Zur Übergabe und Mietdauer wird Folgendes vereinbart: Der Mieter holt das Fahrzeug beim Vermieter ab und bringt es dorthin zurück. Bringt der Vermieter das Fahrzeug zum Mieter und holt es dort wieder ab, treffen die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
4.2 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe. Gilt das Mietverhältnis für eine unbestimmte Zeit, treffen die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
4.3 Eine Stornierung der Bestellung muss mindesten 24 Stunden vor dem Übernahmetermin erfolgen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens nach einer Stunde der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 25,00 Euro zu erheben. Dabei ist es dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein Aufwand entstanden ist oder dieser wesentlich unter der Pauschale liegt.
4.4 Zur Anmietung unbedingt erforderlich: Personalausweis des Mieters oder Reisepass, nur in Verbindung mit einer behördlichen Meldebescheinigung; Führerschein des Fahrers.
§5 Miete, Kaution
5.1 Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die in seinem Mietvertrag und auf unserer Internetseite – http://www.autoservice-laars.de – angegeben Preise als Mietzahlungen zu leisten.
5.2 Die Mietzahlung ist bei Abholung des Kraftfahrzeugs beim Vermieter fällig. Die Zahlung der Miete erfolgt in bar oder per EC- Karte.
5.3 Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von 150 EUR für Krafträder, Anhänger und 300 EUR für PKW und NFZ. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist mit Abschluss dieses Vertrages fällig und in bar oder per EC-Karte zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
5.4 In der Miete ist eine im Mietvertrag festgelegte Fahrstrecke für das gemietete Fahrzeug enthalten. Jeder weitere Kilometer wird mit zusätzlich 0,25 Euro für PKW, 0,20 Euro für Motorroller und 0,40 Euro für Motorräder und NFZ berechnet.
5.5 Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter.
§6 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
6.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
6.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass der Mieter das Fahrzeug nur im gesicherten Zustand abstellt. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §7.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
6.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
6.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen (z.B. rauchende Reifen – Burn-out). Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:- Teilnahme an Rennen und ähnlichen Fahrten - Teilnahmen an Geländefahrten - Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
6.5 Das Rauchen im PKW ist nicht gestattet.
6.6 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
6.7 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
6.8 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
6.9 Das Mitführen von Tieren (z.B. Hunde, Katzen) im PKW bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§7 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
7.1 Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 50,00 EUR) selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen. Die Zustimmung des Vermieters ist in jedem Fall einzuholen. Nach Vorlage der Rechnung und des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
7.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so stellt der Vermieter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Ist kein Ersatzfahrzeug verfügbar, haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
7.3 Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.
§8 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Diebstahl, Haftung
8.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand, Diebstahl oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich den Vermieter zu informieren und für eine polizeiliche Aufnahme des Diebstahl- Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
8.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen am Unfall beteiligte Dritte oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
8.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §6 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
8.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
8.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
§9 Rückgabe der Fahrzeugs
9.1 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
9.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, zurückzugeben.
9.3 Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung, von mehr als 2 Stunden, gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
9.4 Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
9.5 Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
§10 Gerichtsstand, Geltungsbereich, Widerruf
10.1 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
10.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.3 Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend.
10.4 Sollten einzelne Abschnitte oder Sätze dieser Bedingungen undurchführbar oder unwirksam sein, oder durch gesetzliche Änderungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, neue Vereinbarungen zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen, wenn dies nicht durch Gesetz eindeutig geregelt wird.
10.5 Bei Verträgen, welche über unsere Webseite, Telefon, Fax oder per Brief abgeschlossen werden ist eine Bearbeitung erst nach Empfangsbestätigung der Widerrufsbelehrung über http://www.autoservice-laars.de/widerruf.html möglich.